Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 und 6 erfüllt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 2 die Abiturdurchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.

§ 30 § 32