Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 8 Belegverpflichtung in der Einführungsphase
(1) In der Einführungsphase sind mindestens
im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte, im Aufgabenfeld III Mathematik und ein naturwissenschaftliches Fach, ein weiteres Fach des Aufgabenfeldes II oder des Aufgabenfeldes III, der Intensivierungskurs und das Fach Sport,
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte und Psychologie (b.) oder Pädagogik (b.), im Aufgabenfeld III Mathematik und ein naturwissenschaftliches Fach, der Intensivierungskurs und das Fach Sport,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte, im Aufgabenfeld III Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach sowie ein berufsorientiertes Fach dieses Aufgabenfeldes, der Intensivierungskurs und das Fach Sport und
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte, Wirtschaftswissenschaft (b.) sowie Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen, sofern im Aufgabenfeld III das Fach Wirtschaftsinformatik nicht gewählt wird, im Aufgabenfeld III Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach und Wirtschaftsinformatik, sofern im Aufgabenfeld II nicht eines der Fächer Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen gewählt wird, der Intensivierungskurs und das Fach Sport
zu belegen. Im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft besteht ab dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase abweichend von Nummer 4 keine Belegverpflichtung für die Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel.
(2) Bis zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler zwei Leistungskursfächer, unter denen sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache befinden muss. Eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache, Darstellendes Spiel und der Intensivierungskurs gemäß § 7 Absatz 3 können nicht als Leistungskursfächer gewählt werden. Das Fach Sport kann als Leistungskurs nach Genehmigung durch das staatliche Schulamt angeboten werden.
(3) Für die berufsorientierten Schwerpunkte gilt bei der Wahl des zweiten Leistungskursfaches:
Im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen ist Pädagogik (b.) oder Psychologie (b.) als Leistungskurs zu belegen.
Im berufsorientierten Schwerpunkt Technik sind Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik oder Maschinentechnik als Leistungskurs sowie ein naturwissenschaftliches Fach als Grundkurs zu wählen.
Im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft sind Wirtschaftswissenschaft (b.) als Leistungskurs und eines der Fächer Wirtschaftsinformatik, Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen als Grundkurs zu wählen.
(4) Eine der beiden Fremdsprachen muss vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sechs Jahre aufsteigend belegt worden sein. Wurde eine weitere Fremdsprache vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe weniger als vier Jahre aufsteigend erlernt, muss diese als zweite Fremdsprache oder eine neu einsetzende Fremdsprache gemäß § 6 Absatz 2 bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt werden. Soweit vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keine zweite Fremdsprache erlernt wurde, ist eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache bis zum Ende der Qualifikationsphase zu belegen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine weitere Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben, entfällt die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache, soweit stattdessen ein anderes Fach aus dem Kursangebot der Schule gewählt und durchgängig in der gymnasialen Oberstufe belegt wird. Schülerinnen und Schüler, die in einem berufsorientierten Schwerpunkt nur eine Fremdsprache belegen, müssen
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen eines der Fächer Pädagogik (b.) und Psychologie (b.) als Grundkurs, das nicht als Leistungskurs belegt ist,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik ein weiteres Fach des Aufgabenfeldes II oder des Aufgabenfeldes III und
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft die Fächer Wirtschaftsinformatik und Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen
wählen.
(6) Im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus zweistündige Kurse in weiteren Fächern und zusätzliche Unterrichtsangebote im Rahmen der Berufswahlvorbereitung oder Studienorientierung belegen. Soweit diese Kurse und zusätzliche Unterrichtsangebote bewertet werden, können die Bewertungen nicht in die Gesamtqualifikation gemäß § 30 eingebracht werden.
(7) Grund- und Leistungskurse dürfen nicht gleichzeitig im selben Fach belegt werden.