Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 7 Aufgabenfelder und Fächer

(1) Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit Geografie, Pädagogik, Pädagogik (berufsorientiert [b.]), Geschichte, Philosophie, Politische Bildung, Psychologie, Psychologie (b.), Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.),

mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik, Bautechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinentechnik und Wirtschaftsinformatik.

Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet. Der Intensivierungskurs und der Seminarkurs sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes können weitere Fächer angeboten werden.

(3) Der Intensivierungskurs dient in der Einführungsphase dem Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen und der fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern. An Gesamtschulen kann eine der für den Intensivierungskurs vorgesehenen Wochenstunden für den Unterricht in einem weiteren Fach genutzt werden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.

(4) Der Seminarkurs dient in der Qualifikationsphase der fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern, dem verstärkten Aufbau wissenschaftspropädeutischer Kompetenz oder der Beruflichen Orientierung. Im berufsorientierten Schwerpunkt kann der Seminarkurs für längstens ein Schuljahr durch ein anderes Fach ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.

(5) Die Schülerinnen und Schüler können Unterricht auf Grund- oder Leistungskursniveau in einem Fach (fremdsprachliches Sachfach) oder in mehreren Fächern erhalten, in denen die Fremdsprache mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (Zielfremdsprache) ist. Die Teilnahme am Unterricht im fremdsprachlichen Sachfach kann die Belegverpflichtung in einer weiteren Fremdsprache auf Grundkursniveau ersetzen, sofern dieses Fach durchgängig in der Fremdsprache bis zum Ende der Qualifikationsphase unterrichtet wird. Die Wochenstundenzahl des bilingual unterrichteten Faches kann in diesem Fall um bis zu drei Stunden erhöht werden. Die Genehmigung gemäß Satz 1 bis 3 erteilt das staatliche Schulamt.

(6) An einem bilingualen Bildungsangebot können in der Regel nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen,

die in der Zielfremdsprache in der Sekundarstufe I an einem bilingualen Bildungsangebot teilgenommen und die verstärkten Unterricht in der Zielfremdsprache erhalten haben,

die in einem Land, in dem die Zielfremdsprache Amtssprache ist, einen mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt nachweisen oder

für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache des Herkunftslandes war.

§ 6 § 8