Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 6 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht in einem Fach erfolgt in Kursen, wobei jeder Kurs ein Schulhalbjahr umfasst (Halbjahreskurs). Im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase werden

eine neu einsetzende Fremdsprache mit vier Wochenstunden,

der Intensivierungskurs mit zwei Wochenstunden und

alle übrigen Fächer mit drei Wochenstunden

unterrichtet. Die Einrichtung jahrgangsstufenübergreifender Kurse in der Qualifikationsphase ist mit der Genehmigung der Schulkonferenz und des staatlichen Schulamtes zulässig.

(2) Ab dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase erfolgt der Unterricht in Kursen auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse) und auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurse). Der Unterricht in Grundkursen repräsentiert das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, die im Unterricht in den Leistungskursen exemplarisch vertieft wird. Leistungskurse werden mit fünf, Grundkurse mit drei, Intensivierungskurse und Seminarkurse mit zwei und eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet. Abweichend von Satz 3 wird das Fach Mathematik als Grundkurs mit vier Wochenstunden unterrichtet.

(3) Das Kursangebot bestimmt sich nach dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Es kann durch die Kooperation mit anderen Gymnasien, Gesamtschulen oder Oberstufenzentren erweitert werden. Kooperationen sind dem staatlichen Schulamt anzuzeigen. Eine Kooperation kann mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes die Organisation des Unterrichts unter Nutzung elektronischer Medien vorsehen (online-Kurse), wenn die sächlichen Voraussetzungen und die Grundsätze der Leistungsbewertung gewährleistet werden können. Die Teilnahme an Angeboten anderer Schulen, insbesondere an online-Kursen, setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler und bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern der Verarbeitung personenbezogener Daten an der anderen Schule schriftlich zustimmen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.

(4) Einzelne Unterrichtseinheiten können an Hochschulen oder anderen geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen von der gesamten Kursgruppe oder einzelnen Schülerinnen und Schülern zur fachlichen Vertiefung und zur Studienorientierung absolviert werden. Die hierbei erbrachten Leistungen können bei der Bildung der Kursabschlussnote berücksichtigt werden.

(5) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die als Juniorstudierende an Hochschulen Module absolvieren und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, sind durch die Schule zu unterstützen. Die an der Hochschule erbrachten Leistungen können auf Antrag entsprechend in die abschließende Leistungsbewertung eines Halbjahreskurses oder entsprechend § 4 Absatz 3 in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 einbezogen werden. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die oder der Juniorstudierende weiterhin die erforderlichen schulischen Leistungen erbringt und mit dem Studium nicht überfordert wird.

§ 5 § 7