Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 16 Form der Entscheidung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabetes nach der Präsidentin oder dem Präsidenten aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.

(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, erhalten das Datum des Tages, an dem die letzte Unterschrift vorliegt.

(3) Ist eine Entscheidung nicht einstimmig ergangen, wird das Stimmenverhältnis am Ende der Entscheidung mitgeteilt, wenn dies das überstimmte Mitglied des Verfassungsgerichts verlangt oder das Verfassungsgericht so beschließt.

(4) Der Entscheidung können amtliche Leitsätze beigefügt werden. Sie werden vom Verfassungsgericht beschlossen.

Einzelnorm

§ 15 § 17