Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 17 Veröffentlichung
(1) Entscheidungen, die gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen sind, übersendet die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.
(2) Die mit amtlichen Leitsätzen versehenen Entscheidungen des Verfassungsgerichts werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung (LVerfGE) veröffentlicht. Über die Aufnahme anderer Entscheidungen in die Sammlung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Eine Veröffentlichung unterbleibt, wenn das Verfassungsgericht so beschließt.
Einzelnorm