Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

Presseerklärungen und sonstige Verlautbarungen des Verfassungsgerichts veranlasst die Präsidentin oder der Präsident.

Einzelnorm

§ 5 § 7