Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 7 Zustellungen

Zustellungen werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten oder auf ihre oder seine Anordnung verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes bewirkt.

Einzelnorm

§ 6 § 8