Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 8 Abschriften

Wird ein Schriftsatz in Papierform eingereicht, genügt zunächst eine Abschrift. Weitere Abschriften werden bei Bedarf nachgefordert.

Einzelnorm

§ 7 § 9