Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 4 Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind innerhalb des öffentlich bekannt gemachten Anmeldezeitraumes bei der örtlich zuständigen Schule an. Bei der Anmeldung haben die Eltern das schulpflichtige Kind in der Schule persönlich vorzustellen.
(2) Soweit Schulbezirke deckungsgleich sind, können die Eltern unter den Schulen, in deren Schulbezirk sich die elterliche Wohnung befindet, eine Schule wählen. An der gewählten Schule melden sie ihr schulpflichtiges Kind an. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Schulpflichtige Kinder gemäß § 37 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind Kindern gemäß § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes gleichgestellt.
(3) Ein wichtiger Grund gemäß § 106 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes liegt vor, wenn
ein mehr als einmaliger Schulwechsel vermieden werden soll,
nur die gewünschte Schule Religionsunterricht oder humanistischen Lebenskundeunterricht anbietet,
ein erweitertes Begegnungssprachenangebot oder eine andere erste Fremdsprache als Englisch angeboten wird,
der Wunsch zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Schulversuch vorliegt oder
eine Schule mit Profilbildung für die Förderung im Leistungssport besucht werden soll und vom Landessportbund die sportliche Eignung festgestellt wurde.
Im Einzelfall kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn insbesondere
die Betreuung durch Dritte notwendig ist,
die Teilnahme an Angeboten im außerschulischen Bereich, die im Tagesablauf der Schülerin oder des Schülers und für deren oder dessen individuellen Bildungsweg bestimmend sind, ermöglicht werden soll,
durch die Nähe der Arbeitsstelle der Eltern die elterliche Betreuung erheblich erleichtert wird oder
Geschwisterkinder bereits die nicht zuständige Schule besuchen.
(4) Sofern Eltern ihre Kinder an einer Ersatzschule anmelden, entbindet sie das nicht von der Verpflichtung gemäß Absatz 1. Sie informieren darüber unverzüglich die örtlich zuständige Schule. Über die Aufnahme in die Ersatzschule unterrichten die Eltern die örtlich zuständige Schule bis zum 30. April des Jahres der Einschulung.
(5) Die schulärztliche Untersuchung durch die Gesundheitsämter umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes einschließlich der Untersuchung der Sinnesorgane gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wird der örtlich zuständigen Schule unter Verwendung der Anlage 2 durch das Gesundheitsamt mitgeteilt. Soweit Unterlagen aus vorherigen Untersuchungen des Kindes dem Gesundheitsamt vorliegen, können Erkenntnisse mit Zustimmung der Eltern dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung beigefügt werden. Die schulärztlichen Untersuchungen sollen bis Ende April des Jahres der Einschulung abgeschlossen sein.
(6) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.
(7) Eine Aufnahme im Laufe der Jahrgangsstufe 1 kann auf Antrag der Eltern erfolgen, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter Berücksichtigung der Anforderungen in der Jahrgangsstufe 1 eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Dem Antrag ist eine schulärztliche Stellungnahme entsprechend Anlage 2 beizufügen.
(8) Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 kann auf Antrag der Eltern erfolgen, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter Berücksichtigung der Anforderungen der zukünftigen Jahrgangsstufe 2 eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Dem Antrag sind die schulärztliche Stellungnahme entsprechend Anlage 2 und ein schulpsychologisches Gutachten beizufügen.
(9) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist auf Antrag der Eltern oder durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der örtlich zuständigen Schule entschieden. Beantragen Eltern für ihr Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, eine Zurückstellung, weil sie erwarten, dass ihr Kind nicht mit Erfolg am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe teilnehmen kann, soll den Angaben der Eltern maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Die Zurückstellung setzt die Anmeldung zum regelmäßigen Besuch einer Kindertagesstätte oder einer rehabilitativen Frühförderung voraus. Die Teilnahme ist innerhalb von vier Wochen nach dem regulären Einschulungstermin durch die Eltern gegenüber der örtlich zuständigen Schule nachzuweisen. Ein Abbruch der Maßnahme ist umgehend anzuzeigen.