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GV

§ 5 Grundsätze der Förderung

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler ist durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen im Unterricht entsprechend den individuellen Leistungen, Begabungen und Neigungen zu fördern und zu fordern.

(2) Differenzierte Lernangebote können durch binnendifferenzierten Unterricht, die Bildung zeitlich begrenzter Lerngruppen und durch zusätzlichen Förderunterricht gestaltet werden und sollen dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsniveau, der Belastbarkeit sowie den Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

(3) Der auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte zusätzlich angebotene Förderunterricht erfolgt in der Regel in kleinen Lerngruppen. Er kann auch klassen- oder jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden.

(4) In der Regel wird in den ersten sechs Unterrichtswochen eines Schuljahres in den Jahrgangsstufen 1, 3 und 5 für jede Schülerin und für jeden Schüler ein individueller Lernplan, der Lernziele, -fortschritte und - erwartungen sowie beabsichtigte Maßnahmen zur weiteren Förderung enthält, festgelegt. Grundlage hierfür sind die festgestellten Ergebnisse der individuellen Erhebungen zu den Sach- und Methodenkompetenzen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik (individuelle Lernstandsanalyse). Der individuelle Lernplan ist regelmäßig unter Berücksichtigung der personalen und sozialen Kompetenzen fortzuschreiben. Er ist Grundlage zur Fertigung einer Lernentwicklungsdokumentation, die die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner schulischen Entwicklung begleitet. Sie ist Bestandteil der Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.

(5) Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren dienen der Feststellung des individuellen Lernstandes der Schülerinnen und Schüler, unterstützen die Lehrkräfte bei der Einschätzung ihrer Unterrichtsergebnisse und der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen. Sie werden nicht bewertet.

(6) Bei Schülerinnen und Schülern, deren Auffälligkeiten im Lern- und Sozialverhalten trotz individueller, pädagogischer Maßnahmen zunehmen, ist umgehend Verbindung mit der zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle aufzunehmen. Auf der Grundlage eines abgestimmten Förderplans werden notwendige präventive Maßnahmen unter Einbeziehung der zuständigen beratenden Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle eingeleitet. Der Förderplan wird unter Einbeziehung der Eltern durch die Klassenlehrkraft der Grundschule erstellt. Soweit ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendig ist, richtet sich dieses nach der Sonderpädagogik-Verordnung.

(7) Werden im Aufnahmeverfahren besondere Begabungen oder Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen festgestellt, führt die Schulleitung ein Gespräch mit den Eltern, um eine angemessene Förderung sicherzustellen.

§ 4 § 6