Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 1 Gegenstand dieser Verordnung
Gegenstand dieser Verordnung sind
1.
2.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und
3.
die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.