Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

GWKHV

§ 37 Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für

1.
die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.
energiestatistische Zwecke.

Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.

§ 36 § 38