Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 41 Beleihung
(1) Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas und von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Übertragung für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt. Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach Satz 1 schließt die Vollstreckung der erlassenen Verwaltungsakte im Wege der Verwaltungsvollstreckung ein. Eine juristische Person des Privatrechts besitzt die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Aufgabenerfüllung im Sinne von Satz 1, wenn
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.