Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe GastgewAusbV 1998 § 2 Ausbildungsdauer Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre.