Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung Umwelt

GebOUmwelt

Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen

1.1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)

1.2

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen

1.3

Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen

1.4

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten

1.5

Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten

1.6

Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde)

1.7

Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)

1.8

Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter) “ .

§ 5a