Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 13 Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.