Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 11 Neues Ortsrecht der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow
(1) Das Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow tritt mit Wirksamwerden der Eingliederung außer Kraft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Ortsrecht der aufnehmenden Stadt Schwedt/Oder in den zukünftigen Ortsteilen Berkholz-Meyenburg, Briest, Jamikow, Passow, Schönow, Grünow, Landin und Schönermark in Kraft.
(2) Der Hebesatz der Realsteuern im Gebiet der eingegliederten Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow bleibt für die Dauer von fünf Jahren unverändert auf der Höhe der Hebesätze des Haushaltsjahres 2021, sofern der Hebesatz der eingegliederten Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow für diesen Zeitraum unter dem Hebesatz der aufnehmenden Gemeinde Stadt Schwedt/Oder liegt oder die gleiche Höhe aufweist. Eine Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform ist hiervon ausgenommen.
(3) Die kommunalen Friedhöfe der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow werden als öffentliche Einrichtungen der Stadt Schwedt/Oder weiter betrieben. Die Friedhofssatzungen (in der am Tag vor der Eingliederung der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow gültigen Fassung) und die Gebührensatzungen für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow (in der am Tag vor der Eingliederung der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow gültigen Fassung) gelten so lange fort, bis sie durch neues gemeinsames Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Soweit die Fortgeltung Benutzungsgebühren betrifft, gilt § 6 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes.
(4) Die Satzungen der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) gelten für die Dauer von fünf Jahren fort.
(5) Abweichend von Absatz 1 gelten der Flächennutzungsplan des Amtes Oder-Welse, Blatt 3 (in der Fassung der Ausfertigung vom 26. Februar 2015) und die Bebauungspläne
Bebauungsplan Nummer 8 Herrmannsberg - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Berkholz,
Bebauungsplan 06 Meyenburger Hang 3. Änderung - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Meyenburg,
Bebauungsplan 04 Waschpfuhl 1. Änderung - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Meyenburg,
Bebauungsplan 03 Gewerbegebiet Berkholz-Meyenburg 1. Änderung - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Meyenburg,
Bebauungsplan 02 Berkholz-Nordwest - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Berkholz,
Bebauungsplan 01 Planungsgebiet östlich des Dorfes - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Berkholz,
Bebauungsplan 01 Kastanienallee - 5. Änderung - Amt Oder-Welse Berkholz-Meyenburg OT Berkholz,
Ergänzungssatzung Verlängerte Kastanienallee in Meyenburg 1. Änderung - Amt Oder-Welse Gemeinde Berkholz-Meyenburg OT Meyenburg
so lange fort, bis sie durch neues gemeinsames Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(6) Abweichend von Absatz 1 gelten der Flächennutzungsplan des Amtes Oder-Welse, Blatt 2 (in der Fassung der Ausfertigung vom 26. Februar 2015), die Abrundungssatzung Hohenlandin (in der Fassung der Ausfertigung vom 24. Juni 1996), die Abrundungssatzung Niederlandin (in der Fassung der Ausfertigung vom 24. Juni 1996) und die Gebührensatzung der Gemeinde Mark Landin über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte, (in der am Tag vor der Eingliederung der Gemeinde Mark Landin gültigen Fassung) so lange fort, bis sie durch neues gemeinsames Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(7) Die Gebiete der Ortsteile Grünow und Schönermark der eingegliederten Gemeinde Mark Landin verbleiben im Schulbezirk der Grundschule Passow und das Gebiet des Ortsteils Landin der eingegliederten Gemeinde Mark Landin verbleibt im Schulbezirk der Grundschule Pinnow.
(8) Abweichend von Absatz 1 gelten der Flächennutzungsplan des Amtes Oder- Welse, Blatt 1 (in der Fassung der Ausfertigung vom 26. Februar 2015), die Klarstellungs- und Abrundungssatzung OT Jamikow (in der Fassung der Ausfertigung vom 01. Juni 1999), die Klarstellungs- und Abrundungssatzung OT Schönow (in der Fassung der Ausfertigung vom 01. März 1994) und die Gebührensatzung des Amtes Oder-Welse über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Oder-Welse für die Kindertagesstätte „Gänseblümchen“, (in der am Tag vor der Eingliederung der Gemeinde Passow gültigen Fassung) so lange fort, bis sie durch neues gemeinsames Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(9) Das Gebiet der eingegliederten Gemeinde Passow verbleibt im Schulbezirk der Grundschule Passow. Die Satzung über den Schulbezirk der Cornelia-Funke-Grundschule (in der am Tag vor der Eingliederung der Gemeinde Passow gültigen Fassung) gilt so lange fort, bis sie durch neues gemeinsames Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(10) Die Fünfjahresfrist beginnt am 1. Januar 2022.