Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 4 Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten

(1) Die bestehenden Arbeitnehmerverhältnisse des Amtes Oder-Welse gehen auf die Stadt Schwedt/Oder über. Zusätzlich zu den in § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches normierten Rechten und Pflichten wird die Stadt Schwedt/Oder zu einem Bestandsschutz dieser Arbeitsverhältnisse für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet. Dieser Bestandsschutz lässt das Recht der Stadt Schwedt/Oder auf personen- oder verhaltensbedingte Kündigung unberührt.

(2) Abweichend von der Personalhoheit der Stadt Schwedt/Oder ist das Einvernehmen der Gemeindevertretung Pinnow bei der Einstellung der Kindertagesstättenleitung der Kindertagesstätte „Kleine Oderwelse“ einzuholen.

§ 3 § 5