Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 bis 2022 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.