Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 bis 2022

Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.

§ 13 § 15