Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 18 Evaluierung der Höchstwerte

Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.

§ 17 § 19