Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV § 18 Evaluierung der Höchstwerte Historische Fassung — Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.