Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten Historische Fassung — Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.