Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz

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§ 13 Verzicht auf Neuwahlen von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten

(1) Hat die Gemeindevertretung beschlossen, Verhandlungen über den Zusammenschluss oder eine andere Körperschaftsumbildung mit einer anderen Gemeinde aufzunehmen, so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers oder innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraumes voraussichtlich abgeschlossen sein wird.

(2) Der Beschluss der Gemeindevertretung nach Absatz 1 kann verbunden werden mit einem Beschluss über die Fortführung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit durch die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber mit ihrer oder seiner Zustimmung. Die Zustimmung zur Fortführung des Amtes nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gegenüber der Gemeindevertretung als Dienstvorgesetzte zu erklären. Einer Ernennung bedarf es nicht. Die Fortführung des Amtes endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber, die oder der nach Zusammenschluss oder Körperschaftsumbildung nicht erneut zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt wird, tritt mit Ablauf der fortgeführten Amtszeit nach Maßgabe des § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in den Ruhestand, ohne dass es der Erklärung der Bereitschaft für eine Wiederwahl bedarf; § 122 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung. Für eine Amtsinhaberin oder einen Amtsinhaber, die oder der in der neuen Gebietskörperschaft erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, gilt § 122 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Wird ein Beschluss nach Satz 1 nicht gefasst oder die Zustimmung nach Satz 2 nicht erklärt, tritt die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch ohne Bereitschaftserklärung für eine Wiederwahl ein.

(3) Wenn der Beschluss der Gemeindevertretung nach Absatz 1 Satz 1 oder die Entscheidung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger des Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin innerhalb von sechs Monaten gewählt. Die Wahl kann bis zu drei weitere Monate später stattfinden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Amtsausschuss, der Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einem anderen Amt oder einer amtsfreien Gemeinde oder die Umbildung zur Verbandsgemeinde oder die Vereinbarung einer Mitverwaltung beschlossen hat, entsprechend.

§ 12 § 14