Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 19 Aufbewahrungsfristen

(1) Alle Prüfungsunterlagen sind von der Weiterbildungsstätte zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Unterlagen zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung sind von der Weiterbildungsstätte 30 Jahre aufzubewahren.

(3) Endet der Betrieb der Weiterbildungsstätte vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sind die Unterlagen der zuständigen Behörde zu übergeben.

§ 18 § 20