Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 20 Gleichwertigkeit von Abschlüssen

Ein Abschluss als Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege, der außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurde, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn dieser den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.

§ 19 § 21