Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 9 Landstallmeister
(1) Eine für die Belange des Gestütswesens und der Forschung und
Bildung besonders geeignete Person soll für dieses Aufgabengebiet vom
Stiftungsrat benannt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.
(2) Die für das Gestütswesen und die Forschung und Bildung benannte
Person erhält die Bezeichnung "Landstallmeister".
(3) Das Nähere regelt die Satzung.