Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 9 Landstallmeister

(1) Eine für die Belange des Gestütswesens und der Forschung und

Bildung besonders geeignete Person soll für dieses Aufgabengebiet vom

Stiftungsrat benannt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.

(2) Die für das Gestütswesen und die Forschung und Bildung benannte

Person erhält die Bezeichnung "Landstallmeister".

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10