Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens 13
Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium gehören an:
ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten
Landesbehörde,
ein Vertreter der für Bildung zuständigen obersten
Landesbehörde,
ein Vertreter des Landkreises Ostprignitz-Ruppin,
ein Vertreter der Gemeinde Neustadt (Dosse).
Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den
Stiftungsrat berufen und abberufen. Im Übrigen soll das Kuratorium aus Personen
bestehen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken in besonderem Maße
verpflichtet sind.
(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Geschäftsführer.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.