Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 8 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der

Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und vertritt die

Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch

den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.

(2) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung, Abberufung

und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9