Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 8 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der
Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch
den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.
(2) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung, Abberufung
und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.