Gesetze / GiMedAusbV · BGBl I 2023, Nr. 99
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
21 Normen · ausgefertigt 05.04.2023 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7 Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereiche
- § 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
- § 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- § 12 Zeitpunkt
- § 13 Inhalt
- § 14 Prüfungsbereiche
- § 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
- § 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
- § 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
- § 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschrift
- § 21 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien