Gesetze / GiMedAusbV · BGBl I 2023, Nr. 99

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

21 Normen · ausgefertigt 05.04.2023 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Begriffsbestimmungen
  7. § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  8. § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  9. § 6 Ausbildungsplan
  10. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  11. § 7 Zeitpunkt
  12. § 8 Inhalt
  13. § 9 Prüfungsbereiche
  14. § 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
  15. § 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
  16. Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
  17. § 12 Zeitpunkt
  18. § 13 Inhalt
  19. § 14 Prüfungsbereiche
  20. § 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
  21. § 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
  22. § 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
  23. § 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  24. § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  25. § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
  26. Abschnitt 4 · Schlussvorschrift
  27. § 21 Inkrafttreten
  28. Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien