Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung

GrBiBFSV

§ 10 Übergangsbestimmungen

Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 in den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 aufgenommen wurden, absolvieren den Bildungsgang auf der Grundlage der Berufsgrundbildungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2016 ( GVBl. II Nr. 8). Abweichend von Satz 1 findet § 3 Absatz 4 der geltenden Fassung Anwendung.

Einzelnorm

§ 9 § 11