Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung
GrBiBFSV§ 3 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 wird in der Orientierungsphase im Umfang von zwölf Wochenstunden erteilt. Dabei sind die vom für Schule zuständigen Ministerium vorgegebenen Themenfelder zu bearbeiten. Nach dem Ende der Orientierungsphase wird der Unterricht in den Fächern der Stundentafel gemäß Anlage 1 im Klassenverband oder in Kursen erteilt.
(2) Der Unterricht im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 erfolgt in den Fächern der Stundentafel gemäß Anlage 2 im Klassenverband oder in Kursen.
(3) Für den Unterricht im berufsübergreifenden Bereich gelten die für diese Fächer gültigen Rahmenlehrpläne für die Bildungsgänge der Berufsschule. Im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 wird das Fach Mathematik nach den Inhalten und Anforderungen der Jahrgangsstufe 9 des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 für den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife unterrichtet. Im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 werden die Fächer Mathematik und Deutsch nach den Inhalten und Anforderungen der Jahrgangsstufe 9 des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 für den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife unterrichtet. Der Wahlpflichtbereich wird vor allem für die Fächer des berufsübergreifenden Bereichs zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung genutzt. Abhängig von den unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen können auch andere Fächer oder Kurse angeboten werden.
(4) Der Unterricht im berufsbezogenen Bereich soll entsprechend den räumlichen, sächlichen und personellen Bedingungen des Oberstufenzentrums als fachpraktischer Unterricht realisiert werden. Dafür gelten die Unterrichtsvorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums oder schulinterne Rahmenlehrpläne, die vom staatlichen Schulamt genehmigt wurden.
Einzelnorm