Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Graduiertenförderungsverordnung

GradV

§ 3 Gesamtdauer der Förderung

(1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.

(2) Für Promotionsstipendiaten und Promotionsstipendiatinnen, die nicht über einen Master-Abschluss verfügen, sondern mit einem Bachelor-Abschluss zur Promotion zugelassen werden, kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.

(3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.

(4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.

(5) Für Teilzeitstipendien sind abweichende Regelungen durch die Hochschule festzulegen.

§ 2 § 4