Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz
GrundbGBbg§ 3 Berggrundbuch
(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des
Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften entsprechend. Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung
die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des
Berggrundbuches erlassen.
(2) Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) für
den Bezirk mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.