Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz
GrundbGBbg§ 4 Einrichtung und Führung des Grundbuchs
Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen
über
die Einrichtung und Führung der Grundbücher, soweit deren
Regelung insbesondere durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr.
4 und 5 des Einigungsvertrages dem Landesrecht überlassen ist,
die Mitteilungen von Amts wegen aus dem Grundbuch oder aus Verfahren
zur Führung des Grundbuchs an Gerichte, Behörden und sonstige
öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des
Empfängers liegenden Aufgaben.