Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz

GrundbGBbg

§ 4 Einrichtung und Führung des Grundbuchs

Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen

über

die Einrichtung und Führung der Grundbücher, soweit deren

Regelung insbesondere durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr.

4 und 5 des Einigungsvertrages dem Landesrecht überlassen ist,

die Mitteilungen von Amts wegen aus dem Grundbuch oder aus Verfahren

zur Führung des Grundbuchs an Gerichte, Behörden und sonstige

öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des

Empfängers liegenden Aufgaben.

§ 3 § 5