Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz

GrundbGBbg

§ 2 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

(1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes

gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, auch und soweit sie durch

den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

(2) Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I

Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. 08.

1990 (BGBl. 1990 S. 885) auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren

Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3

Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b des Einigungsvertrages erläßt der

Minister der Justiz.

(3) Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A

Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen

anzuwenden.

(4) In Grundbuchsachen ist allein zuständig und

unterschriftsberechtigt

in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur

Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des

Rechtspflegers wahrnimmt,

in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d der Verordnung

zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.

§ 1 § 3