Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz
GrundbGBbg§ 2 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit
(1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes
gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, auch und soweit sie durch
den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. 08.
1990 (BGBl. 1990 S. 885) auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren
Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3
Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b des Einigungsvertrages erläßt der
Minister der Justiz.
(3) Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen
anzuwenden.
(4) In Grundbuchsachen ist allein zuständig und
unterschriftsberechtigt
in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur
Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des
Rechtspflegers wahrnimmt,
in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d der Verordnung
zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.