Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 25 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte bestellt werden. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.