Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Härtefallkommissionsverordnung
HFKV§ 5 Ausschlussgründe
(1) Ausschlussgründe im Sinne des § 23a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen vor bei ausländischen Personen,
die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zuständig ist,
für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
deren Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist,
gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes erlassen worden ist,
denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen sind.
(2) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen bei ausländischen Personen,
die die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben,
die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes begangen haben,
für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht,
deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen, die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat; eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist dann wesentlich, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.
Die Härtefallkommission kann von der Anwendung eines in Satz 1 genannten Ausschlussgrundes wegen besonderer Umstände des Einzelfalls absehen, wenn sie dies mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.