Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der

gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle

außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind

gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers

von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der

Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen

Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der

Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als

vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich

einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine

günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.

Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die

Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen

der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen

kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur

institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als

Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamtinnen,

Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind hinsichtlich der

Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und

Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Der

Minister der Finanzen kann Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen

und Stellen zulassen.

§ 10 § 12