Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 11 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen
Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu
besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamten Leerstellen
der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land überwiegend
gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz langfristig beurlaubt werden oder
wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz
1 Landesbeamtengesetz ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richter und Angestellte.
(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.