Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 13 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes

und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang

der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten

Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 12 § 14