Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 13 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich
Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.