Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 14 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422

für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der

Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen

Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich.

(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung

können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,

Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt

werden.

(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die

Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig

deckungsfähig.

(4) Es können verwendet werden (einseitige

Deckungsfähigkeit)

innerhalb der einzelnen Kapitel Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422,

425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur

Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,

innerhalb der jeweiligen Einzelpläne Einsparungen bei Titeln der

Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442,

443 und 453 veranschlagten Ausgaben.

(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die

Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter

sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -

einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,

425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.

(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe

A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher

sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für

Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht

für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.

(7) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber

vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des

jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-

oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten

Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die

die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach

Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(9) Der Absatz 7 gilt entsprechend für landesunmittelbare

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der

Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 13 § 15