Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 14 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Es können verwendet werden (einseitige
Deckungsfähigkeit)
innerhalb der einzelnen Kapitel Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422,
425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur
Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne Einsparungen bei Titeln der
Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442,
443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe
A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher
sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für
Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht
für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(7) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(9) Der Absatz 7 gilt entsprechend für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Investitionsbank des Landes Brandenburg.