Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 15 Begrenzung der Personalausgaben

(1) Die in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben der

Hauptgruppe 4 sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Von der Sperre sind

ausgenommen

die vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben,

die Ausgaben für Ausbildungsplätze,

die Ausgaben bei Kapitel 05 300 Titel 427 20 sowie die Kapitel 05 321 bis

05 332 (Schulkapitel),

die Ausgaben bei Kapitel 01 010 Gruppe 411.

Die verfügbaren Ausgaben dürfen nur

überschritten werden, soweit gebildete Rücklagen in Anspruch genommen

oder zur Deckung von Personalmehrausgaben aufgrund von Besoldungs- und

Tariferhöhungen sowie anderen unabweisbaren besoldungs- und

arbeitsrechtlichen Ansprüchen Personalverstärkungsmittel auf

Einzelantrag zugewiesen werden oder Deckung im Einzelplan aus den Hauptgruppen

5 und 6 bereitgestellt werden kann.

(2) Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.

§ 14 § 16