Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) In den Kapiteln 05 321 bis 05 332 sind insgesamt 547
Stellen für angestellte Lehrkräfte einzusparen. Im übrigen sind
mit Ausnahme der Kapitel 06 160 bis 06 164 im Umfang von 1 vom Hundert der
stellenbezogenen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 Planstellen und Stellen im
jeweiligen Einzelplan einzusparen mit Ausnahme der vollständig durch
Dritte finanzierten Ausgaben sowie derjenigen für Ausbildungsplätze.
Die Stellenobergrenzen gemäß § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind einzuhalten. Die vorgesehene Einsparung von Planstellen und Stellen ist
dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni
1999 nachzuweisen.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder
freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht nach Absatz
1 einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und
Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu
berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis zum
31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen
fallen an diesem Tag weg. Bei der Erwirtschaftung der Einsparungen sind
sämtliche unbesetzte Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans
zu berücksichtigen. Wenn bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche
Einsparung von Planstellen und Stellen nicht erreicht wird, erhalten die
entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten kw-Vermerk. Ein
finanzieller Ausgleich bis zur Umsetzung der kw-Vermerke ist innerhalb der
Hauptgruppe 4 des jeweiligen Einzelplans sicherzustellen. § 15 bleibt
davon unberührt.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,
wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen;
§ 15 gilt entsprechend.