Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999 HG 1999 § 17 Besondere Entscheidungsvorbehalte für Regelungen nach §§ 15 und 16 Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15 und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages.