Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 17 Besondere Entscheidungsvorbehalte für Regelungen nach §§ 15 und 16

Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15

und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der

Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des

Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und

Finanzen des Landtages.

§ 16 § 18