Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 18 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
einzusparen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Vorliegen der
landesgesetzlichen Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die
Ernennung von Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis und die Versetzung von
Beamten im Rahmen des Verfahrens für den Lehreraustausch zwischen den
Bundesländern zu ermöglichen.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.