Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht
erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger
Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und
Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete
Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45
Bundesbesoldungsgesetz für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen
Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.