Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen

gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen

des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft

um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;

bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer

Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie

für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der

Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der

Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

für die gemeinnützigen außeruniversitären

Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von

jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,

in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert und

in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert;

vom Land institutionell geförderten außeruniversitären

Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren

Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften

der Westgruppe der Truppen errichteten „Grundstücksfonds

Brandenburg“ gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen

bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die

für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale

Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes

über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom

Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird

gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert

veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem

der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,

Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung

oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für

gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind

die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg“

ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2

und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende

oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens

an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 14 § 16