Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären
Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert und
in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften
der Westgruppe der Truppen errichteten „Grundstücksfonds
Brandenburg“ gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom
Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg“
ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2
und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.