Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer

Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Euro für die

Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien

können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten

übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und

Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu

übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 zur Absicherung von Risiken, die sich aus Betrieb von kerntechnischen

Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des

Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu

übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des

Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie

für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land

gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000

Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der

Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff.

des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2

000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den

Absätzen 1 bis 2 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten

Voraussetzungen übernommen werden.

§ 3 § 5