Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Euro für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten
übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Absicherung von Risiken, die sich aus Betrieb von kerntechnischen
Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des
Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des
Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie
für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land
gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000
Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der
Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff.
des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2
000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 bis 2 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten
Voraussetzungen übernommen werden.