Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den
Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den
Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den
sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan
Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und
453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302
(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im
Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten,
kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist
einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die
Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen
51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die
Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben
verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder
Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom
Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets
verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des
Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und
nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben
der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach
§ 26 der Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten
die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem
Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine
besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.